An den Betr.: Neufassung der Strahlenschutz-Verordnung Sehr geehrter Herr Präsident König, Bei der Erörterung im Mai 2000 in Bonn wurde deutlich, dass der Entwurf der NF von Mitarbeitern Der Bundesanstalt für Strahlenschutz (BfS) ausgearbeitet worden war. Natürlich kann niemand von diesen Mitarbeitern Kompetenz in medizinischen oder arbeitswissenschaftlichen Fragen erwarten. Aber zu erwarten war und ist, dass zur Klärung dieser Fragen kompetente Fachleute hinzugezogen werden. Meine Ansicht will ich durch zwei Beispiele erläutern. 1. In § 3 (1)1 bzw. § 3 (1) 2 werden völlig neuartige
Definitionen der Begriffe "Arbeiten", "Tätigkeiten"
und "Handlungen" eingeführt, die nur als sprachlicher
und definitorischer Unsinn bezeichnet werden können: "Wir
lesen in § 3 (1)2 zu Arbeiten: "Handlungen, die, ohne Tätigkeit
zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition
oder Kontamination erhöhen können.....e) durch Berufsausübung
der fliegenden Personals." Was ist die Botschaft? Das fliegende
Personal ist also bei seiner Berufsausübung untätig, aber
es handelt. Abgesehen von dem unglaublichen Missbrauch der deutschen
Sprache ist § 3 (1) völlig widersinnig. Ich habe Herrn Prof.
Dr. Landau, Direktor des Instituts für Arbeitswissenschaft der
TU Darmstadt, um seine Ansicht zu den Neudefinitionen in § 3(1)
der NF gebeten. Er schrieb (auszugsweise):"...Die Art und Weise
wie die Begriffe Tätigkeiten bzw. 2. Bei der erwähnten Erörterung in Bonn kritisierte ich die sog. "Referenzperson". Die Referenzperson wird in § 47 (2) NF erwähnt und im Anhang VII Tab. 1 und 2 näher beschrieben. Offenkundig waren sich die Verfasser der NF der StrSchVO nicht der Tatsache bewusst, dass mit der "Referenzperson" ein medizinisches Grundproblem "gelöst" wird, nämlich die Definition einer "Normalperson". Meine Kritik stützte sich auf eigene wissenschaftliche Ergebnisse aus meiner Zeit beim MPI für Arbeitsphysiologie in Dortmund und die einschlägige wissenschaftliche Literatur; sie bezog sich vor allem auf die in Tab. 2, Anh. VII wiedergegebenen Werte. Jedem Laien leuchtet ein, dass es falsch ist, die Atemrate eines 17 jährigen Menschen undefinierten Geschlechts als Normwert für alle anderen Altersklassen vorzugeben. In des Diskussion bot ich einem Mitarbeiter der BfS an, auf Anforderung entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung geschah mit Schreiben vom 09. 10. 2000, also nach 5 Monaten. Um zur Klärung der Problematik beizutragen, übermittelte ich dem Mitarbeiter des BfS eine Literaturliste sowie die Anschrift namhafter Wissenschaftler (Prof. Dr. Landau, s.o.; Prof. Dr. W. Hollmann, ehem. Direktor des Instituts für Kreislaufforschung und Sportmedizin der Deutschen Sporthochschule Köln), die sich bereit erklärt hatten, zur Klärung der atemphysiologischen Fragen beizutragen. Außerdem fügte ich die statistische Auswertung eigener Messdaten bei, die meine Kritik untermauerten. Gleichwohl enthält die letzte Fassung der StrSchVO die gleichen Angaben zur Atemrate wie die frühere. Ob die Mitarbeiter des BfS wirklich über die Kompetenz auf dem Gebiet der Atemphysiologie verfügen, um die geschilderten Probleme zu lösen, entzieht sich meiner Kenntnis, erscheint mir aber nach den Erfahrungen bei der Erörterung im Mai 2000 zweifelhaft. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass zukünftig gemäß NF der StrSchVO auch schwangere Frauen und stillende Mütter Zugang zu Kontrollbereichen in Anlagen mit radioaktivem Material haben sollen. Hier wird wirtschaftlichen Interessen eindeutig Vorrang vor dem Schutz des werdenden Lebens und unter Verletzung der Grundrechte nach Art. 2 gegeben. Ich weiß, dass mittlerweile die NF der StrSchVO die Zustimmung des Kabinetts gefunden hat. Sollten auch die weiblichen Mitglieder ihre Zustimmung gegeben haben, wäre dies aus meiner Sicht beschämend. Als Teilnehmer an mehreren atomrechtlichen Erörterungen weiß
ich deren Bedeutung und Funktion richtig einzuschätzen: Sie dienen
letztlich lediglich dem Zweck, einer bereits vorweggenommenen Entscheidung
ein pseudodemokratisches Mäntelchen umzuhängen, um den Wie dargestellt enthält die NF der StrSchVO - zumindest - für die Definitionen "Arbeiten", "Tätigkeiten" und "Referenzperson" wissenschaftlich völlig unhaltbare Definitionen. Da ich nicht unterstellen möchte, diese Fehldefinitionen seien vorsätzlich in die NF der StrSchVO aufgenommen worden, gehe ich davon aus, dass die zuständigen Mitarbeiter des BfS für die exakte Definition der genannten Begriffe nicht kompetent waren. Ein höheres Maß an kritischer Selbsteinschätzung hätte sich empfohlen. Den Mitgliedern des Bundeskabinetts dürften diese Zusammenhänge nicht bekannt gewesen sein. Andernfalls hätten sie sich diesen Fehldefinitionen bedingungslos angeschlossen. Die vorliegende NF der StrSchVO bietet reichlich Stoff für juristische
Auseinandersetzungen. Aber was noch wichtiger ist: Sie beinhaltet
eine vielfältige Verletzung unserer Grundrechte auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Hoffnung, der weltweite genetische
Feldversuch durch die
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