BUNDNRW
August 2001
Anfang Juli hat das Bundesumweltministerium den Entwurf
des ‚Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität' veröffentlicht und Ländern,
kommunalen Spitzenverbänden und Fachkreisen zur Stellungnahme übersandt.
Das neue Atomgesetz wird den sogenannten "Atomausstieg" und die wesentlichen
Inhalte der am 11. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen
Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen in bindendes Recht
umsetzen. Für den 6. August hat Bundesumweltminister Trittin zu einer
VerbändeAnhörung geladen. Das Bundeskabinett wird den Gesetzentwurf
voraussichtlich im September beraten und danach dem Bundesrat und dem
Bundestag zuleiten. Der BUND NRW lehnt den vorgelegten Entwurf für ein
neues Atomgesetz ab. Mit der geplanten AtomgesetzNovelle untermauert
die Bundesregierung die Rechtsposition der Atomindustrie. Sie sichert
den Bestandsschutz der bestehenden Atomkraftwerke und schafft die Grundlagen
für die Errichtung neuer Anlagen. Der BUND NRW fordert die Bundesregierung
auf, den Entwurf zur Novellierung des Atomgesetzes zurück zu nehmen
und die Nutzung der Atomenergie sofort zu beenden.
Entwurf des ‚Gesetzes zur geordneten Beendigung der
Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität' vom
5. Juli 2001
Stellungnahme des Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland
Landesverband NordrheinWestfalen e.V.
Inhalt
Zur Zweckbestimmung des Gesetzes, Leben, Gesundheit und Sachgüter
vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen.
1.
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Zur Zweckbestimmung der Atomgesetznovelle, die Nutzung
der Atomkraft geordnet zu beenden und den geordneten Betrieb sicherzustellen |
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1.1
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Die Zweckbestimmung im § 1 Nr. 1 neu |
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1.2
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Die Stilllegung der Atomkraftwerke auf Grund der Produktion
zugebilligter Strommengen (§ 7 1a, 1b, 1c, 1d) |
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1.3
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Das Gebot zur Standortzwischenlagerung |
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1.4
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Das Verbot zur Errichtung neuer Atomkraftwerke (§
7 Abs. 1, S. 2 ) |
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1.5
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Unzureichende Deckungsvorsorge |
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2.
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2.1
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Artikel 2;2 GG und Risikovorsorge |
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2.2
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Der § 9a neu und die Risikovorsorge |
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2.3
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Die Sicherheitsüberprüfung (§19a) |
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2.4
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Die Unbeherrschbarkeit der atomaren Risiken ein Damoklesschwert
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2.5
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Novelle: Festlegung auf weitere Nutzung |
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3.
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Forderungen des BUND |
Als Zielsetzung für die anstehende Novellierung des Atomgesetzes
wird die geordnete und sichere Beendigung der Nutzung der Atomkraft
genannt. Doch mit den geplanten Änderungen in den einzelnen Paragraphen
werden die Atomfirmen eine nicht angreifbare Rechtsposition erhalten,
während gleichzeitig der bisher in § 1 Nr. 2 genannte Schutzzweck
des Gesetzes "Leben und Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren
der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
zu schützen
" völlig ausgehöhlt wird.
1. |
Zur Zweckbestimmung der Atomgesetznovelle, die Nutzung der Atomkraft
geordnet zu beenden und den geordneten Betrieb sicherzustellen |
Die Ziele, die mit dem Atomgesetz verfolgt werden, werden im §
1 Zweckbestimmung des Gesetzes aufgezählt. Die Nr. 1 und die Nr.
2 des § 1 AtG bestimmen die wichtigsten Zwecke.
Das Atomgesetz alt
|
Das Atomgesetz neu
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§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es |
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es |
1. |
die Erforschung, die Entwicklung
und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu
fördern. |
1. |
die Nutzung der Kernenergie zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden
und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb
sicherzustellen. |
2. |
Leben und Gesundheit und Sachgüter
vor den schädlichen Gefahren der Kernenergie und der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen
und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte
Schäden auszugleichen. |
2. |
Leben und Gesundheit und Sachgüter
vor den schädlichen Gefahren der Kernenergie und der schädlichen
Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie
oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen. |
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